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Stadtzeitungsbeiträge: Bürgerschaftsmehrheit ignoriert Grundrecht auf Gleichbehandlung!

In Allgemein on 1. Juli 2010 at 11:57

Gerade habe ich auf „HL-Live“ den Bericht über die laufende Sitzung der Lübecker Bürgerschaft gelesen – und mich prompt geärgert. Dabei geht es eigentlich nicht um ein weltbewegendes Thema: Das fraktionslose Bürgerschaftsmitglied (BM) Jens-Olaf Teschke (früher BfL-Fraktion) hatte beantragt, ihm ebenso wie den Fraktionen die Möglichkeit einzuräumen, wöchentlich jeweils einen Beitrag in der „Lübecker Stadtzeitung“ zu veröffentlichen. 

Nun kann man sich zwar schon trefflich darüber streiten, ob man schon das Veröffentlichungsrecht der Fraktionen gutheißen kann, erst recht, on man dieses dann auch noch auf einzelne, fraktionslose BM ausdehnen sollte. Beide Fragen sind aber durch die Bürgerschaft bereits grundsätzlich entschieden worden. Das Stadtparlament hatte bereits in der letzten Wahlperiode einen Antrag der FDP abgelehnt, auf die „Stadtzeitung“ ganz zu verzichten und öffentliche Bekanntmachungen künftig im Internet zu veröffentlichen. Der Sparvorschlag wurde vor allem auch deshalb abgelehnt, weil die anderen Fraktionen auf ihre Fraktionsbeiträge nicht verzichten wollten. Zu Beginn dieser Wahlperiode hatte die Bürgerschaft dann auch noch der fraktionslosen Frau Dr. Stamm das gleiche Recht eingeräumt.

 Vor diesem Hintergrund sollte man den Antrag von Herrn Teschke eigentlich als „Selbstgänger“ ansehen, denn mit welcher Rechtfertigung sollte man ein fraktionsloses BM in dieser Frage anders behandeln als ein anderes? Von derlei sachlichen Erwägungen ließ sich die „rot-rot-grüne“ Mehrheit aber offenbar nicht beirren, sie lehnte den Teschke-Antrag kurzerhand ab. Gewohnt „geistreich“ die Begründung von Frau Antje Jansen,  Fraktionschefin der Linken: „Dann haben wir bald 60 Beiträge jede Woche.“ Vom grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 u. 3 GG) hat die Dame offenbar noch nie etwas gehört!

Ich rate Herrn Teschke, die Kommunalaufsicht einzuschalten. Sollte dies nicht fruchten und ggf. ein förmlicher Antrag beim Bürgermeister auf Gewährung des Veröffentlichungsrechtes zurückgewiesen werden, wäre aus meiner Sicht auch eine verwaltungsgerichtliche Klärung geboten.

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